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Geeichte ٰdzä

Geeichte ٰdzä: Pflicht, Fristen, Unterschiede

Aktualisiert:
02.06.2025
Lesezeit:
4 Minuten

Geeichte ٰdzä: Das Wichtigste in Kürze

  • Ein ٰdzä muss geeicht sein, wenn er zur Abrechnung oder Einspeisung verwendet wird.
  • Die Eichfrist ist die Dauer, in der Messgeräte ohne Kontrolle korrekte Werte erfassen und anzeigen können. Sie beträgt 8 Jahre für digitale und 16 Jahre für analoge Zähler.
  • Nach Ablauf der Frist darf ein Zähler nur weiterverwendet werden, wenn er im Stichprobenverfahren freigegeben wurde.
  • Ob ein Zähler noch geeicht ist, zeigt eine Prüfplakette oder ein Aufdruck mit dem Eichjahr.
  • Für den Austausch oder die Prüfung ist in der Regel der Messstellenbetreiber verantwortlich. Bei PV-Anlagen kann auch der Betreiber selbst dafür zuständig sein.

Ein geeichter ٰdzä ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, wenn es um die Abrechnung von Stromverbrauch geht. Nur mit einem geeichten ٰdzä ist sichergestellt, dass die gemessenen Werte verlässlich und rechtlich anerkannt sind.

In diesem Artikel wird erklärt, was eine Eichung bedeutet, wann sie erforderlich ist und worin der Unterschied zu nicht-geeichten ٰdzän liegt.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet „geeicht“ bei ٰdzän?

Ein ٰdzä gilt als geeicht, wenn er nach den Vorgaben des Eichrechts geprüft wurde und innerhalb gesetzlich definierter Toleranzen misst. Die Eichung stellt sicher, dass die erfassten Verbrauchswerte korrekt und rechtlich verbindlich sind.

Die Prüfung erfolgt durch staatlich zugelassene Prüfstellen oder durch den Hersteller, sofern dieser entsprechend zertifiziert ist. Nach bestandener Prüfung wird der Zähler mit einer Eichmarke oder einem Aufdruck versehen, der das Jahr der Eichung angibt.

Unterschiede zu nicht geeichten ٰdzän

Nicht geeichte ٰdzä können von den tatsächlichen Verbrauchswerten abweichen, ohne dass dies dokumentiert oder rechtlich abgesichert ist.

Für den privaten Gebrauch, etwa als Zwischenzähler zur Eigenkontrolle, sind sie erlaubt. Sobald die Messwerte jedoch zur Abrechnung von Stromkosten oder für die Einspeisung ins öffentliche Netz verwendet werden, sind nicht geeichte Zähler unzulässig.

Ist die Eichung Pflicht?

Ja, die Eichung von ٰdzän ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, sobald der Zähler für Abrechnungszwecke genutzt wird. Nur ein geeichter Zähler garantiert, dass die Verbrauchswerte gerichtsfest sind und nicht angezweifelt werden können.

Das betrifft:

  • Stromrechnungen durch den Energieversorger
  • Interne Abrechnungen in Mehrfamilienhäusern oder bei vermieteten Gewerbeflächen 
  • Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen oder anderen Einspeisesystemen ins öffentliche Netz

Die gesetzliche Grundlage bildet das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Fragen zu eichrechtlichen Vorgaben oder individuellen Pflichten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde oder einer fachkundigen Stelle.

Gültigkeitsdauer und Zuständigkeiten je nach äٲ

Die folgende Übersicht zeigt, welche Eichfristen für verschiedene ٰdzätypen und Einsatzzwecke gelten und wer jeweils für die Einhaltung verantwortlich ist.

Gültigkeitsdauer der Eichung und gesetzliche Regelungen nach MessEG & MessEV
äٲ/Բٳ üپ𾱳** Verantwortlich
Digital 8 Jahre Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber
Analog 16 Jahre Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber
Mietobjekt 8 oder 16 Jahre Vermieter oder beauftragter Dienstleister
PV-Anlage 8 oder 16 Jahre Anlagenbetreiber oder Solarteur
* Die Eichfristen gelten ab dem Jahr der letzten Prüfung bzw. Inbetriebnahme

Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist

ٰdzä können im Rahmen eines Stichprobenverfahrens auch über die reguläre Eichfrist hinaus weiterverwendet werden. Dabei wird eine zufällig ausgewählte Anzahl baugleicher Zähler aus einer Serie geprüft. Wenn alle überprüften Geräte innerhalb der zulässigen Toleranzen messen, darf die gesamte Serie im Einsatz bleiben.

Das Verfahren ist gesetzlich zugelassen und wird von den zuständigen Eichbehörden überwacht.

Die Verlängerung der Eichgültigkeit durch Stichprobenverfahren ist nicht am Zähler selbst erkennbar. Daher ist es ratsam, sich bei Unsicherheiten an den zuständigen Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber zu wenden, um den aktuellen Status der Eichgültigkeit zu überprüfen.

Was tun bei abgelaufener Eichung?

Ist die Eichfrist des ٰdzäs abgelaufen, sollte der zuständige Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber informiert werden.

Auch Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Vermieter von Mehrparteienhäusern tragen teilweise Verantwortung.

Nacheichung von ٰdzän

Ist die gesetzliche Eichfrist eines ٰdzäs abgelaufen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacheichung. Dabei wird das Gerät erneut geprüft, um festzustellen, ob es weiterhin innerhalb der zulässigen Messtoleranzen arbeitet.

Die Nacheichung ist mit Aufwand und Kosten verbunden. In der Praxis wird daher oft ein neues, bereits geeichtes Gerät installiert.

Wie erkenne ich, ob mein ٰdzä geeicht ist?

Ob ein ٰdzä geeicht ist, lässt sich direkt am Gerät selbst ablesen. Die folgende Übersicht zeigt, woran eine Eichmarke zu erkennen ist und wie sich diese je nach äٲ unterscheiden kann.

Typische Merkmale einer Eichmarke am ٰdzä
Merkmal Darstellung
Format Rund, rechteckig oder als Siegel
Farbe Silber, Blau, Gelb, Rot
Aufschrift Eichamt, Jahreszahl, Prüfnummer
Aktuelle Zähler Information im Displaymenü abrufbar
Je nach äٲ und Baujahr können Form und Kennzeichnung leicht variieren.

Entscheidend ist nicht nur, ob eine Eichmarkierung vorhanden ist, sondern auch, ob die angegebene Frist noch eingehalten wird.

Ist das angegebene Eichjahr abgelaufen, gilt der Zähler als nicht mehr geeicht, auch wenn er technisch noch korrekt misst.

Die folgende Tabelle zeigt Beispiele für noch gültige und abgelaufene Eichfristen:

Beispiele: Ist mein ٰdzä noch innerhalb der Eichfrist?
äٲ Inbetriebnahme Gültig bis Status
Digital Mai 2019 Ende 2027 Innerhalb der Eichfrist.
Analog Januar 2009 Ende 2025 Nur noch im Jahr 2025 gültig.
Die Eichfrist beginnt mit dem Jahr der letzten Prüfung oder Inbetriebnahme.

Praxis-Tipps für den Umgang mit geeichten ٰdzän

  • Abrechnung oder Einspeisung: Geeichte Zähler verwenden.
  • Eichfristen kennen: 8 Jahre bei digitalen, 16 Jahre bei analogen Zählern.
  • Eichjahr prüfen: Plakette oder Aufdruck.
  • Frist im Blick behalten: Nach Ablauf ist der Zähler ungültig.
  • Bei Fristende: Nachfragen, ob die Verlängerung per Stichprobe erteilt wurde.
  • Zuständigkeit klären: Meist Messstellenbetreiber, bei Solaranlage ggf. selbst.
  • Nacheichung möglich: Unwirtschaftlich – lieber tauschen.
  • Rechtzeitig austauschen: Unterbrechungen vermeiden.

Gut zu wissen: ɫý installiert im Rahmen der Photovoltaik-Installation ein Smart Meter. Damit erfüllt man alle Pflichten und ist bestens für die Zukunft gerüstet. Ob sich eine PV-Anlage auch für Ihr Haus lohnt, finden Sie hier heraus:

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